Am 01. Februar 2024 hat die Mitgliederversammlung des Traditionsverbandes eine Satzungsänderung verabschiedet.
Diese wird, wenn die Änderungen von der Finanzverwaltung und vom Registergericht genehmigt wurden, an dieser Stelle wieder veröffentlicht.
Bis zu diesem Zeitpunkt gilt: Geduld...
(1) Der Verein führt den Namen Walldürner Panzergrenadiere, Traditionsverband Panzergrenadierbataillon 362. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er die obige Namensbezeichnung mit dem Zusatz e.V.
(2) Der \/erein hat seinen Sitz in Walldürn.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (1977, i.b. §§ 51ff) und zwar durch die Pflege und Förderung der Tradition und der Verbindung der ehemaligen Angehörigen des Panzergrenadierbataillons 362 zur Bundeswehr.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergüstigungen begünstigt werden.
(1) Mitglieder des \/ereins können ehemalige Soldaten und zivile Mitarbeiter des PzGrenBtl 362 (aktive Mitglieder), Lebenspartner und volljährige Kinder ehemaliger Angehöriger (Familienmitglieder) und andere natürliche oder juristische Personen werden (passive Mitglieder).
(2) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversarnmlung Ehrenmitglieder ernennen.
(3) Über einen Aufnahmeantrag entscheidet der \/orstand.
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Streichung aus der Mitgliederliste, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit den Mitgliedsbeiträgen für mehr als ein Jahr in Rückstand ist.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhalf in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder dessen Ansehen schädigt. Der Beschluss ist zu begründen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied binnen eines Monats nach Zugang des Vorstandsbeschlusses Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Berufung abschließend.
(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
Die Organe des Vereins sind
(a) der Vorstand
(b) die Mitgliederversammlung.
(1) Der Vorstand besteht aus
(2) Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
(3) Über die Anzahl der zu wählenden Beisitzer entscheidet die Mitgliederversammlung unter Beachtung der Höchstzahl des Abs. 1.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich i.S. des § 26, Abs. 2 BGB vom 1. und 2. Vorsitzenden jeweils einzelvertretungsberechtigt vertreten.
(1) Abstimmungen und Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit.
(2) Bei Wahlen kann offen abgestimmt werden. Geheim gewählt werden muss, wenn dies beantragt und von der Mehrheit der Anwesenden beschlossen wird.
(3) Für Satzungsänderungen ist entgegen Abs. 1 eine 2/3 Mehrheit erforderlich.
(4) Stimmrecht und Wahlrecht haben nur aktive Mitglieder. Die Stimmrechtsausübung durch Vollmacht ist nicht zulässig.
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens ein Mal im Jahr statt. Sie soll im ersten Quartal stattfinden.
(3) Die Einladung hat unter Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung in der Tagespresse zu erfolgen. Die Einladungsfrist beträgt 14 Tage.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag der Hälfte der Mitglieder.
(5) Anträge zur Mitgliederversammlung sollen spätestens 8 Tage vorher beim Vorsland schriftlich eingereicht werden.
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, wählt die Versammlung einen Versammlungsleiter.
(7) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu führen.
(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines.
(2) Dem Vorstand obliegt insbesondere die
(3) Über die Verhandlungen des Vorstandes ist ein Beschlussprolokoll zu führen.
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer.
(2) Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre.
(3) Die Kassenprüfer haben das Recht, jederzeit die Kassengeschäfte des Vereins zu prüfen.
(4) Die Kassenprüfer berichten der Mitgliederversamrnlung über ihre Prüfungstätigkeit mindestens alle zwei Jahre.
(1) Über die Auflösung des Vereines beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
(2) Bei der Auflösung des Vereins fällt das etwaige Geldvermögen an das "Soldatenhilfswerk der Bundeswehr e.V., Postfach 1328, 53003 Bonn" mit der Auflage, dieses Vermögen für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Sachvermögen ist der Bundeswehr zu übergeben.
Diese Satzung tritt durch Verabschiedung in der Mitgliederversammlung am 06.12.2001 in Kraft.
Walldürn, den 06. Dezember 2001
Walldürn, den 01. Februar 2018
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Walldürn, den 04. Juni 2018