Satzung des Traditionsverbandes

Information zur Satzung

Am 01. Februar 2024 hat die Mitgliederversammlung des Traditionsverbandes eine Satzungsänderung verabschiedet.

Diese wird, wenn die Änderungen von der Finanzverwaltung und vom Registergericht genehmigt wurden, an dieser Stelle wieder veröffentlicht.

Bis zu diesem Zeitpunkt gilt: Geduld...

§1 - Name, Sitz, Geschäftsiahr

(1) Der Verein führt den Namen Walldürner Panzergrenadiere, Traditionsverband Panzergrenadierbataillon 362. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er die obige Namensbezeichnung mit dem Zusatz e.V.

(2) Der \/erein hat seinen Sitz in Walldürn.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (1977, i.b. §§ 51ff) und zwar durch die Pflege und Förderung der Tradition und der Verbindung der ehemaligen Angehörigen des Panzergrenadierbataillons 362 zur Bundeswehr.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergüstigungen begünstigt werden.

§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des \/ereins können ehemalige Soldaten und zivile Mitarbeiter des PzGrenBtl 362 (aktive Mitglieder), Lebenspartner und volljährige Kinder ehemaliger Angehöriger (Familienmitglieder) und andere natürliche oder juristische Personen werden (passive Mitglieder).

(2) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversarnmlung Ehrenmitglieder ernennen.

(3) Über einen Aufnahmeantrag entscheidet der \/orstand.

§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Streichung aus der Mitgliederliste, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit den Mitgliedsbeiträgen für mehr als ein Jahr in Rückstand ist.

(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhalf in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder dessen Ansehen schädigt. Der Beschluss ist zu begründen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied binnen eines Monats nach Zugang des Vorstandsbeschlusses Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Berufung abschließend.

§ 5 - Mitgliedsbeiträge

(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(2) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

§ 6 - Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

(a) der Vorstand

(b) die Mitgliederversammlung.

§ 7 - Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

  • - der 1. Vorsitzenden / dem 1. Vorsitzenden
  • - der 2. Vorsitzenden / dem 2. Vorsitzenden
  • - der Schriftführerin / dem Schriftführer
  • - der Kassenwartin / dem Kassenwart
  • - bis zu 8 Beisitzerinnen / Beisitzer

(2) Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

(3) Über die Anzahl der zu wählenden Beisitzer entscheidet die Mitgliederversammlung unter Beachtung der Höchstzahl des Abs. 1.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich i.S. des § 26, Abs. 2 BGB vom 1. und 2. Vorsitzenden jeweils einzelvertretungsberechtigt vertreten.

§ 8 - Abstimmungen, Wahlen

(1) Abstimmungen und Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit.

(2) Bei Wahlen kann offen abgestimmt werden. Geheim gewählt werden muss, wenn dies beantragt und von der Mehrheit der Anwesenden beschlossen wird.

(3) Für Satzungsänderungen ist entgegen Abs. 1 eine 2/3 Mehrheit erforderlich.

(4) Stimmrecht und Wahlrecht haben nur aktive Mitglieder. Die Stimmrechtsausübung durch Vollmacht ist nicht zulässig.

§ 9 - Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens ein Mal im Jahr statt. Sie soll im ersten Quartal stattfinden.

(3) Die Einladung hat unter Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung in der Tagespresse zu erfolgen. Die Einladungsfrist beträgt 14 Tage.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag der Hälfte der Mitglieder.

(5) Anträge zur Mitgliederversammlung sollen spätestens 8 Tage vorher beim Vorsland schriftlich eingereicht werden.

(6) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, wählt die Versammlung einen Versammlungsleiter.

(7) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu führen.

§ 10 - Der Vorstand

(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines.

(2) Dem Vorstand obliegt insbesondere die

  • - Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
  • - Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • - Verwaltung des Vereinsvermögens
  • - Organisation der Vereinsarbeit
  • - Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedem.

(3) Über die Verhandlungen des Vorstandes ist ein Beschlussprolokoll zu führen.

§ 11 - Revisoren

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer.

(2) Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre.

(3) Die Kassenprüfer haben das Recht, jederzeit die Kassengeschäfte des Vereins zu prüfen.

(4) Die Kassenprüfer berichten der Mitgliederversamrnlung über ihre Prüfungstätigkeit mindestens alle zwei Jahre.

§ 12 - Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung des Vereines beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

(2) Bei der Auflösung des Vereins fällt das etwaige Geldvermögen an das "Soldatenhilfswerk der Bundeswehr e.V., Postfach 1328, 53003 Bonn" mit der Auflage, dieses Vermögen für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Sachvermögen ist der Bundeswehr zu übergeben.

§ 12 - Schlußbestimmung

Diese Satzung tritt durch Verabschiedung in der Mitgliederversammlung am 06.12.2001 in Kraft.

 

Walldürn, den 06. Dezember 2001


Beitragsordnung

  1. Der Jahresbeitrag beträgt für alle Mitglieder 12,00 Euro.
  2. Der Beitrag wird am 01.03. eingezogen. Wenn der 01.03. auf einen Samstag oder Sonntag fällt, wir der Beitrag am nächsten dem Sonntag folgenden Werktag eingezogen.
  3. Beiträge werden beim Ausscheiden aus dem Verein nicht erstattet. Der Vorstand darf im Einzelfall eine abweichende Regelung beschließen.
  4. Der Beitrag wird durch den Beauftragten SEPA (ab 01.02.2018: Rainer Weiß – Untergasse 29 – 74731 Walldürn) eingezogen.

 

Walldürn, den 01. Februar 2018


Datenschutz

Rechte des Betroffenen:

Um eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten haben Sie als Mitglied folgende Rechte:

  • Das Recht auf Auskunft über Ihre gespeicherten personenbezogenen Daten und das Recht auf Berichtigung oder Löschung (sog. Auskunftsrecht)
  • Wenn Ihre personenbezogenen Daten auf Grundlage einer Einwilligung verarbeitet werden besteht das Recht, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen (sog. Widerrufsrecht)
  • Sie können sich jederzeit bei der zuständigen Aufsichtsbehörde beschweren (sog. Beschwerderecht)
  • Ihnen wird bekannt gemacht, dass - wenn die Bereitstellung Ihrer personenbezogenen Daten für die Mitgliedschaft im Traditionsverband erforderlich ist und Sie verweigere die Zustimmung - eine Mitgliedschaft nicht zustande kommt!
  • Sollten Ihre personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck verwendet werden als den, für den sie erhoben wurden, so werden Sie vorab darüber informiert.

Mit der Speicherung, Übermittlung und Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten für Vereinszwecke gemäß den Bestimmungen dieser Datenschutzordnung Sind Sie einverstanden. Sie haben jederzeit die Möglichkeit, vom Verein Auskunft über diese Daten zu erhalten. Ihre Daten werden nach Ihrem Austritt aus dem Verein gelöscht. Die Entscheidung, wie mit den Daten nach Ihrem Ableben verfahren wird (Archivierung oder Löschung) werde Sie ebenfalls treffen. Sie entscheiden damit darüber, ob der Traditionsverband Ihre Daten archivieren darf. Wenn Sie ablehnen, entscheiden Ihre Hinterbliebenen darüber.

Welche Daten werden erfasst?

Mitgliederverwaltung:

  • Name und Adresse
  • Telefon (einschließlich mobile Geräte), Telefax, Mailadresse
  • Rang bei der Bundeswehr
  •  Geburtsdatum
  • Typus des Mitglieds
  • Eintrittsdatum

Löschfrist:

  • spätestens 6 Monate nach Austritt
  • beim Ableben: Überführung der Daten ins Archiv (Erlaubnis vorausge-setzt).

Beitragsverwaltung:

  • Name und Anschrift
  • Bankverbindung

Löschfrist Beitragsverwaltung:

  • Aufbewahrung mindestens 10 Jahre (gesetzliche Aufbewahrungsfrist)

Medien:

Beim Fotografieren werden Sie beachten, dass – wenn ein Bild von Ihnen nicht in den Medien veröffentlicht werden soll – Sie sich nicht ins Bild dränglen oder Sie wenden sich ab. Bei Einzelbildern geben Sie vor der Aufnahme die Zustimmung oder verweigern diese.

Löschfrist Medien

  • Wenn Einwilligung widerrufen wird: unverzüglich.
  • Veröffentlichte Abbildungen in Medien: wenn es möglich ist, verpixeln.

Zustimmung/Ablehnung der Datenschutzerklärung

Die Zustimmung/Ablehnung zur Datenschutzerklärung haben Sie oder werden Sie mit der Unterzeichnung Ihres Antrags abgegeben

Zustimmung/Ablehnung der Archivierung

Die Zustimmung/Ablehnung zur Archivierung haben Sie oder werden Sie mit der Unterzeichnung Ihres Antrags abgegeben.

 

Walldürn, den 04. Juni 2018


Download
Satzung und Ordnungen des Traditionsverbandes
Alle Änderungen, die am 25. Mai berücksichtig werden müssen, sind in unseren aktuellen Ordnungen auch mit der Satzung in einem Dokument zusammengefasst.
000000-satzung+ordnungen_pzgren.pdf
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Aufnahmeantrag zum Download
Unser Aufnahmeantrag ist wegen der Auswirkungen der EU-Datenschutzgrundverordnung (kurz: DSGVO) auf die Gestaltung ist nun zweiseitig. Wer hat: bitte Duplexdruck auswählen. Wichtig: alle älteren Anträge werden nicht mehr angenommen!
180609-pzgren_aufnahmeantrag.pdf
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